Satzung
S a t z u n g
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.) Der Verein führt den Namen "Heide-Musikanten Recklingsen".
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach
der Eintragung lautet der Name:
Heide-Musikanten Recklingsen e.V.
2.) Der Verein hat seinen Sitz in Welver-Recklingsen
3.) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
§ 2
Zweck des Vereins
1.) Der Verein verfolgt ausschließlich ud unmittelbar
gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts "steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
2.) Zweck des Vereins ist die Pflege der Volksmusik.
3.) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nich in
erster Linie eigenwirstschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Verein. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen
begünstigt werden.
4.) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das Vermögen an die Gemeinde Welver mit
der Maßgabe, es ausschließlich für kulturelle Zwecke zu verwenden.
5.) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist vor
dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen
Finanzamt vorzulegen.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
1.) Mitglied des Vereins kann werden, wer das 12. Lebens-
jahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet nach
schriftlichem Antrag der Vorstand.
2.) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag unter
Berücksichtigung der Zwecksetzung der Vereins. Bei Ab-
lehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem
Antragssteller die Gründe mitzuteilen.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
1.) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichen
von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
2.) Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung
gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein
austreten.
3.) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des
Vereins verletzt. Über den Ausschluß beschließt die
Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von 3/4 der
abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Eine Berufung
gegen den Ausschließungsbeschluß durch die Mitglieder-
versammlung ist nicht möglich.
§ 5
Mitgliederbeiträge
1.) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
2.) Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit
werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7
Der Vorstand
1.) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister
und dem Schriftführer.
2.) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch
2 Mitglieder des Vorstandes vertreten.
3.) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf
die Dauer von 5 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet,
gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorsandes im
Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
§ 8
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
1.) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vor-
sitzenden einberufen werden. Die Tagesordnung soll in
der Einladung angegeben werden. Die Einberufungsfrist
von einer Woche soll eingehalten werden.
2.) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 seiner
Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung
3.) Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Beschluß-
protokoll zu fertigen.
§ 9
Mitgliederversammlung
1.) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal
jährlich statt.
2.) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt,
wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist
oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung
von 1/5 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt
wird. Hierbei sollen die Gründe angegeben werden.
§ 10
Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden
durch einfachen Brief einberufen. Die Einberufungsfrist
beträgt 2 Wochen.
§ 11
Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
1.) Die Mitgliederversammlung wird wird vom Vorsitzenden oder,
bei dessen Verhinderung, von seinem Stellvertreter ge-
leitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt
die Versammlung einen Leiter. Bei Wahlen wählt die Ver-
sammlung einen Versammlungsleiter für die Dauer der
Wahlgänge.
2.) Der Schriftführer des Vereins führt das Protokoll der
Mitgliederversammlungen.
3.) Die Abstimmung erfolgt regelmäßig durch Handzeichen.
Die Abstimmung muß geheim schriftlich durchgeführt
werden. wenn 1/3 der bei der Abstimmung anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
4.) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend
ist. Bei Beschlussunfähigket ist der Vorstand verpflichtet,
innerhalb von 2 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung
mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen.
5.) Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur
Änderung dieser Satzung ist jedoch ein 2/3 Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; zur Auf-
lösung des Verein eine solche von 4/5.
6.) Für Wahlen gilt folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl
zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten
Stimmzahlen erreicht haben.
7.) Bei Satzungsänderungen ist im Protokoll der genaue Wort-
laut anzugeben.
8.) Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann die vom
Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt
werden.
§ 12
Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit
der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in
der Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist
vom Schriftführer zu unterschreiben.
Welver-Recklingsen, den 22.8.85
Satzungsänderung
Protokoll der Jahreshauptversammlung vom 17.01.1998
Folgende Änderung der Satzung soll getätigt werden:
§ 3
1.) Mitglied des Vereins kann werden, wer das 12. Lebens-
jahr vollendet hat. Über die Aufnahme entscheidet nach
schriftlichem Antrag der Vorstand.
2.) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag un-
ter Berücksichtigung der Zwecksetzung des Vereins. Bei
Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem An-
tragssteller die Gründe mitzuteilen.
Der Paragraph soll nach Abstimmung folgenden Wortlaut haben:
1.) Mitglied des Vereins kann jeder werden. Über die Aufnahme
entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
2.) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag unter
Berücksichtigung der Zwecksetzung des Vereins. Bei Ab-
lehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antrag-
steller die Gründe mitzuteilen. |